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Beschlüsse des Landesausschusses

Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Beschlüsse des Landesausschusses

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 18. Februar 2025 folgende Stellenausschreibungen beschlossen:

Unter mehreren Bewerbern haben die Zulassungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

> der beruflichen Eignung,
> der Dauer der bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit,
> des Approbationsalters, der Dauer der Eintragung in die Warteliste gem. § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
> der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
> von Versorgungsgesichtspunkten (wie z. B. Fachgebietsschwerpunkte, Feststellungen zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarfe in nicht unterversorgten Planungsbereichen) und
> der Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung

zu entscheiden.

Über vollständige Zulassungsanträge, die die nach § 18 der Zulassungsverordnung für Ärzte erforderlichen Unterlagen und Nachweise enthalten, entscheidet das Zulassungsgremium erstmalig nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom 7. März 2025 bis 25. April 2025.

Versorgungsstand in den einzelnen Planungsbereichen

61. Versorgungsstandmitteilung, Grundlage: Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Arztbestand per 23.01.2025, Psychotherapeuten per 30.01.2025

1 dennoch Zulassungen von Psychotherapeuten (ärztl. und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) oder bestimmter Nervenärzte möglich;
vgl. Beschluss des LA
* da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie nicht überversorgt
** da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie überversorgt
*** da gem. § 101 III, IIIa SGB V i.V.m. § 26 II, III Bedarfsplanungsrichtlinie bei bestehenden Jobsharing-Verhältnissen die Leistungsbeschränkungen entfallen und diese Stellen mitzurechnen sind