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Beschlüsse des Landesausschusses

Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung

Bedarfsplanung in der vertragsärztlichen Versorgung
Heller Wartebereich einer Arztpraxis mit Sitzgelegenheiten, Symbolbild für Patientenversorgung und Gesundheitswesen.

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 19.08.2025 folgende Stellenausschreibungen beschlossen:

Unter mehreren Bewerbern haben die Zulassungsgremien nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

  • der beruflichen Eignung,
  • der Dauer der bisherigen ärztlichen/psychotherapeutischen Tätigkeit,
  • des Approbationsalters,
  • der Dauer der Eintragung in die Warteliste gem.
    § 103 Abs. 5 Satz 1 SGB V,
    der bestmöglichen Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes,
  • von Versorgungsgesichtspunkten (wie z. B. Fachgebietsschwerpunkte, Feststellungen zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarfe in nicht unterversorgten Planungsbereichen) und
  • der Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung
    zu entscheiden.

Über vollständige Zulassungsanträge, die die nach § 18 der Zulassungsverordnung für Ärzte erforderlichen Unterlagen und Nachweise enthalten, ent-scheidet das Zulassungsgremium erstmalig nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom 07.09.2026 bis 27.10.2026.

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Versorgungsstand in den einzelnen Planungsbereichen

70. Versorgungsstandmitteilung, Grundlage: Bedarfsplanungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Arztbestand per 23.07.2026, Psychotherapeuten per 27.08.2026

Zulassungsbeschränkungen Fachärzte allgemein | Gesperrte Planungsbereiche: 108
Tabellgrafik der Zulassungsbeschränkungen Fachärzte allgemein
Zulassungsbeschränkungen Fachärzte gesamt | Gesperrte Planungsbereiche: 5
Tabelle der Zulassungsbeschränkungen Fachärzte gesamt
Zulassungsbeschränkungen Hausärzte
Gesperrte Planungsbereiche: 8
Tabell Zulassungsbeschränkungen Hausärzte
Zulassungsbeschränkungen Spezielle Fachärzte
Gesperrte Planungsbereiche: 14
Tabelle Zulassungsbeschränkungen Spezielle Fachärzte
Legende
Legende der Tabelle Zulassungsbeschränkungen

1 dennoch Zulassungen von Psychotherapeuten (ärztl. und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) oder bestimmter Nervenärzte möglich;
vgl. Beschluss des LA
* da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie nicht überversorgt
** da rechnerisch gem. § 101 I 2 SGB V i.V.m. §§ 15, 20 Bedarfsplanungsrichtlinie überversorgt
*** da gem. § 101 III, IIIa SGB V i.V.m. § 26 II, III Bedarfsplanungsrichtlinie bei bestehenden Jobsharing-Verhältnissen die Leistungsbeschränkungen entfallen und diese Stellen mitzurechnen sind